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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Alphaomegagreen GmbH


 

I. Einleitung

 

1. Begriffsbestimmung

Die Begriffe Verbraucher, Unternehmer und Kunde werden in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Alphaomegagreen GmbH (nachfolgend AOG genannt) wie folgt verwendet:

Verbraucher sind natürliche Personen, mit denen AOG in Geschäftsbeziehungen tritt, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen- gesellschaften, mit denen AOG in Geschäftsbeziehungen tritt und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Mit dem Begriff Kunden werden Verbraucher, Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammengefasst.

 

2. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Alphaomegagreen GmbH mit ihren Kunden. 

Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als AOG ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere gilt die vorbehaltlose Durchführung eines Vertrages durch AOG nicht als Zustimmung der Einbeziehung der AGB des Kunden

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von AOG maßgebend. 

Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises hierauf durch AOG bedarf.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

3. Geltung bei bestimmten Vertragsarten

Der Abschnitt I. und der Abschnitt V. dieser AGB gelten für alle mit AOG geschlossenen Vertragsarten.

Für Kaufverträge gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen in Abschnitt II. dieser AGB.

Für Werkverträge gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen in Abschnitt III. dieser AGB.

Bei der Erbringung von Planungsleistungen durch AOG gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen in Abschnitt IV. dieser AGB.

Erbringt AOG Leistungen, die nicht nur eine der zuvor aufgeführten Vertragsarten betreffen (gemischte Verträge), also z.B. bei Lieferung und Montage, oder Lieferung und Planung, gelten die Bestimmungen dieser AGB insgesamt, wobei auf die einzelnen Teilleistungen vorrangig die Bestimmungen aus den Abschnitten, die die jeweilige Vertragsart betreffen, anzuwenden sind. 

 

4. Vertragsschluss, Erklärungen

Die Angebote von AOG sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann AOG innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

Angaben, die AOG zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung macht, sowie Darstellungen derselben, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Diese sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

AOG behält sich das Eigentum und/oder das Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von AOG weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von AOG diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber AOG abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

 

5. Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. 

Der Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine verpflichtet. Die in Rechnung gestellte Vergütung ist sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen.

Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

 

6. Eigentumsvorbehalt, Sicherung

Alle gelieferten Waren und Gegenstände (nachfolgend Waren genannt) bleiben Eigentum von AOG, bis der Kunde sämtliche aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Ansprüche erfüllt hat. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat AOG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die AOG gehörenden Waren erfolgen.

Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von AOG ist der Kunde nicht berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs umzubilden und/oder zu verarbeiten. Im Falle der Verarbeitung und/oder Umbildung von Vorbehaltsware erfolgt dies im Namen und für AOG, jedoch ohne dass AOG hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle des Erlöschens des Eigentums infolge gesetzlichen Eigentumsüberganges, insbesondere durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung, verpflichtet sich der Kunde, mit Abschluss des Vertrags AOG einen (Mit-) Eigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts zu übertragen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung auf fällige Forderungen, ist AOG berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. AOG ist in diesem Zusammenhang berechtigt das Grundstück des Kunden zu betreten. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, AOG ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten es sei denn, der Kunde ist Verbraucher und die Vorschriften über Finanzierungshilfen (§§ 499 bis 504 BGB) finden Anwendung. Zahlt der Kunde trotz Fälligkeit der zugrundeliegenden Forderung nicht, darf AOG diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

Der Unternehmer tritt schon mit Vertragsabschluss die ihm aus Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an AOG ab. Der Unternehmer wird ermächtigt, die an AOG abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs für eigene Rechnung und in eigenem Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung kann von AOG für den Fall, dass sich der Unternehmer in Zahlungsverzug befindet, widerrufen werden. Widerruft AOG diese Ermächtigung, hat der Unternehmer AOG auf Verlangen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

 

7. Liefer- und Leistungsfristen und Liefer- und Leistungsverzug

Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von AOG bei Annahme des Angebotes angegeben. AOG ist aber spätestens drei (3) Monate nach Vertragsschluss dazu berechtigt, bzw. verpflichtet etwaige Warenlieferungen vorzunehmen um die angebotsspezifischen Konditionen einhalten zu können. Sollte der Kunde ein nicht fertiggestelltes Bauvorhaben (BV) betreiben, oder aus anderen Gründen die Warenlieferung nicht entgegennehmen können, so gehen die Waren in das Lager der AOG über. Eine Standmiete für die eingelagerte Ware wird nach zwei (2) Monaten Standzeit mit sechs (6) Euro pro genutztem Quadratmeter veranschlagt. 

Sofern AOG verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die AOG nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird AOG den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist AOG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird AOG unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von AOG. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte von AOG sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. 

 

8. Haftung

Auf Schadensersatz haftet AOG – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet AOG nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In letzterem Fall ist die Haftung von AOG jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit AOG einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9. Gewährleistung

Grundlage der Mängelhaftung von AOG ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von AOG stammt. 

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung, soweit dies nicht von AOG verschuldet wurde, bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn ohne Genehmigung von AOG seitens des Kunden oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.

 

10. Annahmeverzug

Kommt der Kunde mit der Annahme/Abnahme oder einer sonstigen Mitwirkungspflicht in Verzug, kann ihm AOG eine angemessene Frist zur Bewirkung dieser Vertragspflichten setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, ist AOG nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Das Recht, Erfüllung des Vertrages und Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen, bleibt unberührt. In jedem Fall ist der Kunde zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die AOG aufgrund der Lagerung von nicht angenommener Ware entsteht.


 

II. Vertragsbedingungen für Kaufverträge

  1. Gefahrübergang

Auf den Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware über, wenn diese zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. 

Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit der Übergabe der Ware, spätestens mit deren Anlieferung am vereinbarten Lieferort, an diesen über.

Ist die Abholung der Ware durch den Kunden vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und der Anzeige hierüber gegenüber dem Kunden auf diesen über.

 

2. Gewährleistungsregelungen für Verbraucher

Ein Verbraucher hat die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu kontrollieren und dabei festgestellte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe schriftlich gegenüber AOG zu rügen, wobei zur Einhaltung der Frist das Absenden der Mängelanzeige ausreichend ist.

Der Verbraucher kann bei Vorliegen eines Mangels zunächst nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen, es sei denn, die gewählte Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) ist für AOG im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen unverhältnismäßig oder unmöglich. Erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn die Verkäuferin die Nacherfüllung verweigert, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen (Minderung). Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

3. Gewährleistungsregelungen für Unternehmer

Ein Unternehmer hat die Ware unverzüglich nach Übergabe auf Fehler zu prüfen und AOG etwaige Mängel schriftlich und spezifiziert mitzuteilen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich gegenüber AOG geltend gemacht werden. Die Rügen sind so rechtzeitig vor einer Be- und Verarbeitung mitzuteilen, dass AOG noch in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Versäumt der Unternehmer die Rügefristen, verliert er etwaige ihm zustehende Gewährleistungsrechte.

Mängelansprüche von Unternehmern verjähren in einem Jahr vom Tag der Übergabe an gerechnet, dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann AOG gegenüber Unternehmern zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht von AOG, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Unternehmer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

4. Produkt– und Leistungsgarantien von Herstellern

Diverse Hersteller, insbesondere von Solarmodulen und Wechselrichtern, gewähren AOG für ihre Produkte bestimmte, über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende, Produkt- und Leistungsgarantien (nachfolgend Herstellergarantien genannt). Soweit dies bei Produkten, die AOG an den Kunden geliefert hat, der Fall ist, informiert AOG den Kunden über den Hersteller und den Inhalt dieser Herstellergarantien. Um dem Kunden die Durchsetzung von Ansprüchen aus diesen Herstellergarantien zu erleichtern, bevollmächtigt AOG hiermit den Kunden, bestehende Ansprüche aus den Herstellergarantien im Namen von AOG unmittelbar gegen diese Hersteller geltend zu machen. 


 

III. Vertragsbedingungen für Werkverträge

1. Hinweise

AOG ist lediglich verpflichtet, die vom Kunden zur Montage bereitgestellten Komponenten betriebsfertig zu montieren. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die durch ihn bereitgestellten Komponenten den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

AOG ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrages Dritter zu bedienen.

Die Einspeisung von elektrischer Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers setzt den Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen diesem und dem Kunden voraus, dessen Vorbereitung und Abschluss allein dem Kunden obliegt.

2. Montagevoraussetzungen

Der Kunde ist verpflichtet, vor Montagebeginn die notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen einzuholen und/oder vorgeschriebene Anzeigen an Behörden zu erstatten. Weiterhin hat der Kunde alle anderen Voraussetzungen für die Durchführung der Leistung durch AOG, wie z.B. die Überprüfung von Gebäuden auf ihre bauliche und/oder statische Eignung, zu erbringen. AOG ist berechtigt, vom Kunden einen Nachweis über das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu verlangen.

Der Kunde hat auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass AOG die vereinbarten Werkleistungen vor Ort ausführen kann, insbesondere die hierfür notwendigen baulichen Voraussetzungen zu schaffen und sicherzustellen, dass AOG und deren Erfüllungsgehilfen uneingeschränkten Zugang zum Montageplatz haben.

3. Abnahme

Der Kunde ist zur Verweigerung der Abnahme nur berechtigt, wenn die Leistung von AOG wesentliche Mängel aufweist. 

Die Abnahme einer Leistung hat unverzüglich nach Mitteilung über die Fertigstellung zu erfolgen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung die Leistung nicht abnimmt oder die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen hat.

4. Gewährleistungsregelungen

Der Kunde ist verpflichtet etwaige Mängel unverzüglich gegenüber AOG zu rügen. AOG kann zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Neuherstellung des Werkes erfolgt. Das Recht von AOG, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Werkvertrag zurücktreten oder den Werklohn mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.


 

IV. Planungsleistungen

1. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, auch ohne gesonderte Anforderung, AOG sämtliche Unterlagen, die zur Erbringung einer ordnungsgemäßen Planung benötigt werden, wie Baupläne, Skizzen, Maßangaben usw., richtig, rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Er hat AOG ferner von allen Vorgängen und Umständen unverzüglich Kenntnis zu geben, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von AOG bekannt werden.

AOG ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und /oder Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben nachzuprüfen.

Soweit Fristen zu beachten sind, hat AOG für ihre Wahrung nur dann zu sorgen, wenn und soweit der Kunde die erforderlichen Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt hat.

 

2. Berechnungen

Erstellt AOG für den Kunden im Rahmen der Planung Wirtschaftlichkeits-, Stromertrags- oder sonstige Ertrags- und/oder Finanzierungsberechnungen, so sind diese, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, lediglich unverbindliche Beispielrechnungen, durch AOG dabei verwendete Berechnungsgrundlagen, wie Energiepreise, Sonnenscheindauer und ähnliches haben lediglich beispielhaften Charakter. Aus alledem können demzufolge keinerlei vertragliche Verpflichtungen und/oder sonstige Leistungszusicherungen von AOG abgeleitet werden. 

 

V. Abschließende Bestimmungen

1. Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt grundsätzlich nach dem datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Gesetzen, insbesondere der DSGVO. Bei der Datenverarbeitung und -übermittlung werden die schutzwürdigen Belange des Kunden durch AOG gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden durch AOG gespeichert und ausschließlich für die Bestellabwicklung sowie für eigene Werbezwecke verarbeitet. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten aus einem Vertragsverhältnis durch AOG zum Zwecke der Nutzung im kaufmännischen Betrieb auf Datenträger gespeichert werden. Die Weitergabe der gespeicherten Daten durch AOG an Dritte über die genannten Zwecke hinaus ist ausgeschlossen.

2. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen AOG und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Abschnitt I.) Ziffer 6.) dieser AGB unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerortes der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Würzburg und, soweit die sachliche Zuständigkeit eines Amtsgerichts vorliegt, das Amtsgericht Würzburg. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. AOG ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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